Satzung

der

Seniorengenossenschaft Kirchberg/Jagst e.V.


§ 1

Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Seniorengenossenschaft Kirchberg/Jagst e.V."


2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchberg an der Jagst und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Langenburg eingetragen.


3. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.


4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2


Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit


1. Zweck des Vereins ist es, ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbände und Gruppen im Dienst der Lebensqualität älterer Menschen notwendige Leistungsangebote zu initiieren, zu fördern, selbst zu errichten und zu führen.

2. Der Verein verfolgt durch den vorgeschriebenen Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke, wozu auch Wohnprojekte gehören können, verwendet werden.


4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie nicht mehr als den Wert der nicht vergüteten Arbeitsleistung zurück. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

5. Die Anstellungsverhältnisse der Helfer richten sich nach den jeweils geltenden arbeits-

rechtlichen Bestimmungen.


6. Der Wert der freiwilligen Zeitleistung wird vom Vorstand festgelegt.


§ 3

Haushaltsmittel

Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Ersätze, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.

§ 4


Mitgliedschaft


1. a) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

b) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den
Vorstand.


2. Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch Tod,

Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Guthaben von Verstorbenen entsprechend den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.

b) durch freiwilligen Austritt.

Er ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


c) durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitgliedes. Hierzu ist ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich.


§ 5

Organe des Vereines


Organe des Vereines sind:


a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 6

Mitgliederversammlung


  1. Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand bestimmt, wer die Sitzung leitet. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, leitet die/der Vorsitzende die Mitgliederversammlung, andernfalls die/der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand benennt für die Sitzung einen Protokollführer


  1. Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen, hat die ordentliche Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:


a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

e) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten

f) Satzungsänderungen,

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Vereinsmitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.


4. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder 14 Tage vor der
Versammlung schriftlich oder öffentlich
im Amtsblatt der Stadt Kirchberg/Jagst unter
Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen 5 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.


5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied kann höchstens 2 andere Mitglieder vertreten.


6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt oder durch ein Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und zwar auch zur Änderung des Satzungszweckes, oder auf Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.


7. Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist inhaltlich öffentlich bekannt zu machen.


§ 7

Vorstand


1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens 6 und höchstens 11 Vereinsmitgliedern.


2. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen die/den Vorsitzende(n) und deren/dessen 1. und 2. Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Zwei Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB vertreten den Verein gemeinsam in gerichtlichen und außergerichtlichen Belangen.


3. Die aktive Vertretungsmacht der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner Vertreter(innen) ist an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

Im Außenverhältnis sind Rechtsgeschäfte der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner Vertreter(innen) folgenden Beschränkungen unterworfen und bedürfen daher eines Vorstandsbeschlusses: Rechtsgeschäfte über 1.000 EUR und Eintragungen ins Grundbuch. Die genannten Beschränkungen sind im Vereinsregister einzutragen.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch Vorstandsbeschlüsse. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig. Zu den Sitzungen ist in der Regel 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen ist.


5. Mitglieder des Vorstandes können auch vor Ablauf der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen (siehe §6, Ziff. 4). Diese entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Diese Mitglieder des Vorstandes scheiden dann mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt aus.


6. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.


7. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter dem Protokollführer. Diese Niederschrift ist umgehend allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.


8. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.


§ 8

Vergütungen


1. Das Amt der Vorstandsmitglieder wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt


2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Ziff. 1 beschließen, dass
dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.



§ 9

Auflösung


1. Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge oder bei Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke fällt das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie

Rückerstattung von Darlehen und Rückgabe aller bisher nicht vergüteter

Arbeitsleistungen, verbleibende Vermögen des Vereins, an die Stadt Kirchberg,
die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.



Kirchberg: 15. November 2011



Der Vorstand
der
Sengeno-Kirchberg/Jagst





Birgit Flad

Peter Seitz

Jochen Ottenstein

(Vorsitz)

(Stellvertr. Vorsitzender)

(Stellvertr. Vorsitzender)



Wiltraud Hartlieb

Karl Burkhard


(Vorstand)

(Vorstand)




Doris Feiler Graziono

Birgitt Hausser


(Vorstand)

(Vorstand)